Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Abnehmern unserer Leistungen im Rahmen von Verträgen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Besondere Vereinbarungen beziehen sich grundsätzlich nur auf den betreffenden Vertrag und gelten nicht für weitere oder nachfolgende Verträge.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sind für den Besteller bindend und bedürfen zum Vertragsschluss unserer schriftli- chen oder fernschriftlichen Bestätigung.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbind- lich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Wir behalten uns vor, auch noch nach Vertragsschluss technische und konstruktive Änderungen an den uns in Auftrag gegebenen Leistungen vorzunehmen, soweit diese technisch erforderlich oder technisch oder wirtschaftlich sinnvoll sind und der Besteller hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Insoweit gelten die in Leistungstexten benannten Ausführungsarten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung und Abweichungen in dem hier beschriebenen Rahmen stellen keine Mängel dar. Die Gebrauchsfähigkeit darf durch Änderungen jedoch in keinem Fall berührt werden und auch die Interessen des Bestellers an der Beibehaltung des optischen Bildes des Liefergegenstands sind zu berücksichtigen.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Besteller diesen Preisen als Vertragsgrundlage nicht unverzüglich widerspricht. Bei öffentlichen Ausschreibungen sind wir an das Angebot bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung und Verladung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Besteller.
(2) Soweit bei vertraglichen Ausführungszeiten von mehr als vier Monaten nach Ablauf von vier Monaten Änderungen von Kostenfaktoren eintreten, die bei Angebotsabgabe nicht oder nicht in der Höhe voraussehbar waren und die nicht von uns zu vertreten sind, behalten wir uns eine hierzu entsprechende Preiserhöhung vor. Ansprüche unsererseits wegen von uns nicht zu vertretender Ausführungsbehinderung werden hierdurch jedoch nicht eingeschränkt.
(3) Soweit eine Verpackung, die im Vertrag nicht gesondert vereinbart wurde, gewünscht wird, wird die Ware branchenüblich verpackt und zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Zurücknahme der Verpackung ist im Preis nicht enthalten, so dass diese vom Besteller zu entsorgen ist.
(4) Soweit unsererseits zusätzlich zur Lieferung auch die Montage durchzuführen ist, wird diese im Stundensatz abgerechnet, soweit die Leistungen nicht bereits Gegenstand eines Einheitspreises inklusiv Montagekosten oder eines Pauschalpreises sind. Die Stundenlöhne werden in der im Angebot und der Auftragsbestätigung genannten Höhe Vertragsgrundlage, wobei in der Auftragsbestätigung benannte Stundensätze denen des Angebots bei sich widersprechender Höhe vorgehen.
Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden unsere Aufwendungen für Lohn- und Gehalts- kosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Stoffkosten, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, gegebenenfalls Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
§ 4 Lieferzeit, Teillieferung und Versand sowie Lieferhindernisse
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Die Lieferfrist beginnt frühestens nachdem sämtliche Einzelheiten eines Auftrags so klargestellt sind und Einigkeit über alle Vertragsbestimmungen erzielt wurde, dass vom endgültigen Vertragsschluss ohne offene Einigungsmängel auszugehen ist, es sei denn, dass sich die Parteien trotz eines bekannten Einigungsmangel auf einen Fristbeginn ausdrücklich schriftlich einigen. Die Lieferfrist beginnt demnach in keinem Fall bevor der Besteller sämtliche durch ihn zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen übergeben, Freigaben, insbesondere für Pläne, Pflichtenheft und dergleichen, erklärt, sowie vereinbarte Zahlungen geleistet hat.
(3) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 10 Abs. 4 dieser Bedingungen wird hingewiesen.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Firmengelände verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
(6) Bei späteren Änderungen des Vertrags, die die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die von uns trotz der im einzelnen Fall zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eingetreten sind, verlängert sich die Lieferzeit angemessen oder wir sind berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierunter sind Krieg, Aufruhr und ähnliche Ereignisse ebenso zu verstehen, wie z. B. Streik oder Aussperrung.
(7) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht zumutbar.
(8) Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung ist uns die gewünschte Liefereinteilung rechtzeitig bekannt zu geben. Erfolgt keine rechtzeitige Bekanntgabe, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst eine Einteilung nach billigem Ermessen durchzuführen.
(9) Soweit ein Versand erfolgen soll, bleibt bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die günstigste Versandform übernehmen. Die Kosten des Versands hat der Besteller zu tragen, soweit keine anderweitige Vereinbarung erfolgt.
(10) Bei Lieferhindernissen die durch uns zu vertreten sind, haften wir unter der Maßgabe der Haftungsbeschränkungen des § 14 dieser AGB ́s.
(11) Das gesetzliche Rücktrittsrecht soll hierdurch weder ausgeschlossen, noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(12) Der Rücktritt des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn er im Zeitpunkt eines von uns zu vertretenden Umstands sich in Annahmeverzug befindet. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung unmöglich wird oder Unvermögen vorliegt. Soweit nur Teilleistungen möglich sind und der Besteller hieran kein Interesse hat, gilt das Rücktrittsrecht entsprechend.
§ 5 Montagen
(1) Soweit Montagen geschuldet werden, gehören hierzu regelmäßig nicht die Vor- oder Nacharbeiten die nicht in unseren regelmäßigen Tätigkeitsbereich fallen, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Montage benötigte Strom- und Wasseranschlüsse werden vom Besteller zur Verfügung gestellt.
(3) Soweit der Beginn oder die Ausführung von Montagearbeiten sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, den uns aus der Behinderung nachweislich entstandenen Schaden vom Besteller ersetzt zu verlangen. Eine Behinderung ist durch uns schriftlich dann anzuzeigen, wenn sie nicht offensichtlich oder dem Besteller bekannt ist.
(4) Sind vertraglich bindende Ausführungsfristen vereinbart worden, verlängern sich diese um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten, soweit die Behinderung nicht durch uns zu vertreten ist. Im Übrigen gelten für die Ausführungsfristen die für die Lieferfristen in § 4 dieser AGB ́s genannten Bestimmungen entsprechend.
(5) Der Besteller ist nicht berechtigt, den von uns eingesetzten Monteuren vom Vertrag abweichende Weisungen zu erteilen oder außervertragliche Leistungen ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung zu verlangen. Werden Arbeiten entgegen unseren Weisungen auf Wunsch des Bestellers ausgeführt, so liegt die alleinige Verantwortlichkeit für daraus resultierende Mängel und Schäden bei dem Besteller.
(6) Soweit von uns Montageleistungen nach Montagestundensätzen abgerechnet werden, zeigen wir dem Besteller die Ausführung dieser Stundenlohnarbeiten vor Beginn an. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, wöchentliche Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Besteller hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang, an uns zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurück gegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
(7) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage von Stundenlohnzetteln Zweifel bestehen, so kann der Besteller verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführte Leistung eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe der in § 3 Abs. 4 dieses Vertrages benannten Regelung für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand ermittelt wird.
§ 6 Abnahme und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr einschließlich der Gefahr der Beschlagnahme geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, unabhängig davon, auf wessen Kosten der Versand erfolgt.
(2)Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind dann berechtigt die Ware auf Kosten und Risiko des Bestellers an eine von diesem benannte Einlagerungsadresse auszuliefen oder mangels Benennung einer Einlagerungsadresse die Waren auf Kosten und Risiko des Bestellers einzulagern. Wir sind dann zur Versicherung gegen die in Frage kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt. Gleiches gilt für den Fall, dass wir neben der Herstellung auch die Montage durchzuführen haben und sich die Möglichkeit der Montage nach Herstellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert. Die Gefahrtragungs- und Kostentragungspflicht geht dann für die Zeit der Einlagerung auf den Besteller über.
(3) Wird eine Abnahme von Gegenständen vereinbart, die nicht auch zu montieren sind, so hat die Abnahme in unserem Werk zu erfolgen. Verzichtet der Besteller auf die Abnahme oder erfolgt sie nicht innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen ab Zugang des Abnahmeverlangens beim Besteller, so gelten die Gegenstände als abgenommen. Mit Abnahme oder Eintritt der Abnahmewirkung geht die Gefahr auf den Besteller über. Abnahmekosten, die beim Besteller entstehen, werden vom Besteller getragen.
(4) Wird neben der Herstellung und Lieferung des Vertragsgegenstands auch die ortsfeste Montage an einem vom Besteller bestimmten Ort geschuldet, so geht die Gefahr erst mit der Abnahme nach Montage auf den Besteller über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung eines von dem Besteller gelieferten Stoffes sind wir nicht verantwortlich. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller auf ein Abnahmeverlangen, welches auch bereits vor Fertigstellung für den Zeitpunkt der Fertigstellung der Montage gestellt werden kann, nicht bei ausreichender Vorankündigung zum Abschluss der Montage die Abnahme durchführt. Der Abnahme- oder Montagefertigstellungszeitpunkt muss dem Besteller mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Soweit dem Besteller die Abnahme unmittelbar nach Fertigstellung der Montage unzumutbar ist, hat er einen neuen Abnahmetermin unter Darlegung der Gründe, die ihm die Abnahme zum Montageende unzumutbar machen, zu benennen. Die Abnahme hat in jedem Fall innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens zu erfolgen.
(5) Die Rügeobliegenheit des Bestellers nach § 377 HGB kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
§ 7 Mängelansprüche
Für Mängel haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rüge- pflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie folgt:
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang/Abnahme. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf von neu hergestellten Sachen von zwei Jahren durch Rückgriff in der Lieferkette bleibt aufrechterhalten, soweit die Vertragsparteien keinen anderweitigen gleichwertigen Ausgleich in Verbindung mit einer kürzeren Gewährleistungsfrist vereinbaren. Bei gebrauchten Sachen als Vertragsgegenstand beträgt die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen ein Jahr, soweit keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wird. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für dort benannte bauwerksbezogene Leistungen bleibt von den vorbenannten Regelungen unberührt.
(2) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Besteller muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Dies ist zur Einhaltung der Untersuchungs- und Rüge- pflicht nach § 377 HGB unerlässlich, die im Rahmen eines Vertrages mit uns nicht eingeschränkt oder abbedungen werden kann. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung, auch bei Rückgriff in der Lieferkette, schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Eine etwaige Bearbeitung des Liefergegenstandes ist bei Mangelfeststellung sofort einzustellen.
(4) Falls der Liefergegenstand mangelhaft ist, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Die Wahl, ob Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt, treffen wir. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung steht uns noch das Recht der sofortigen Neulieferung zu, bevor der Besteller zu den anderen Gewährleistungsrechten übergehen kann. Nur soweit dies fehlschlägt, kann der Besteller mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Bei unerheblichen Mängeln, die die berechtigten Interessen des Bestellers über eine Minderung hinaus nicht beeinträchtigen, ist die Nacherfüllung und der Rücktritt ausgeschlossen. Der Besteller kann nur eine angemessene Minderung verlangen.
(6) Bei gebrauchten Sachen als Liefergegenstand steht dem Besteller als Nacherfüllungsanspruch nur die Nachbesserung zu. Soweit eine Nachbesserung fehlschlägt, nicht möglich oder unzumutbar ist, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nur zu, soweit ihm eine Minderung nicht zumutbar ist. Bei unerheblichen Mängeln ist auch hier nur das Recht auf angemessene Minderung gegeben.
(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(8) Auf die Begrenzung für Schadensersatzansprüche in § 14 dieses Vertrages wird hingewiesen.
(9) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(10) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließende Gewährleistungsregelungen für unsere Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen oder wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels. In jedem Fall bleiben eine Haftung durch uns nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt.
§ 8 Ersatzteile
Wir werden für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung Ersatzteile zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen des Bestellers oder auch eines eventuell durch Übersicherung benachteiligten Dritten nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)- Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, soweit nicht nur Miteigentum unsererseits besteht. Soweit nur Miteigentum unsererseits besteht, wird die Forderung nur entsprechend der Quote unseres Miteigentums an uns abgetreten. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.Wir sind dann zur umgehenden Offenlegung der Forderungsabtretung aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt berechtigt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentums- rechte durchsetzen können. Uns hieraus entstehende Kosten und Schäden sind vom Besteller zu tragen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund des Zugriffs unmittelbar bei uns entstehen, treten wir diese Zug um Zug gegen Zahlung der bei uns entstandenen Kosten und Schäden an den Besteller ab.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug –sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 10 Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Lieferung ab Werk oder Anzeige der Fertigstellung und Versandtbereitschaft nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, wobei sich die Frist ab Rechnungsdatum berechnet. Die Berechtigung unsererseits zur Rechnungsstellung ist jeweils ab Abnahme, Eintritt der Abnahmewirkung oder Gefahrübergang gegeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Die Annahme eines Schecks erfolgt nicht an Erfüllungs Statt.
(3) Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
(4) Wenn uns nach Abschluss des Vertrages bekannt wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, oder die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Verzug mit Zahlungen eintritt, so sind wir berechtigt die Leistung zu verweigern, bis die Zahlung im Voraus bewirkt ist oder Sicherheit für sie geleistet wird. Erfolgt eine Vorauszahlung der offenen vertraglichen Zahlungsansprüche oder eine Sicherheitsleistung hierfür nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zugang eines diesbezüglichen Aufforderungsschreibens, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.Mit dem Aufforderungsschreiben besteht unsererseits die Verpflichtung zur vertragsgerechten Erfüllung fort, soweit der Besteller fristgerecht die Vorauszahlung oder Sicherheit nach seiner Wahl leistet. Schadensersatzansprüche werden durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Eintritt von Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Leistungsfähigkeit des Bestellers sich in einer Weise geändert hat, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden alle unsere Forderungen sofort fällig.
(6) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(7) Bei fortlaufender Auslieferung, sowie bei Auslieferung und Montage, sind, ohne anderweitige Vereinbarung, jede Auslieferung sowie Auslieferung und Montage einzeln von uns in Rechnung zu stellen und vom Besteller zu zahlen.
(8) Soweit Stundenlohnarbeiten abzurechnen sind, sind diese wegen der besseren Prüfbarkeit zeitnah in Rechnung zu stellen. Zeitnah bedeutet, alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen.
§ 11 Konstruktionsänderungen
Zur Berechtigung und den Umfang zulässiger Änderungen wird auf § 2 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Wir sind nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 12 Geschmacksmuster und sonstige Schutzrechte
(1) Wir werden den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Geschmacksmustern, Urheberrechten, Patenten oder sonstigen Schutzrechten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände durch uns ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Schutzrechte beschaffen
oder
b) dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
(3) Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen. Vereinbarte Vertragsfristen entfalten keine Wirkung mehr. Wir sind nur verpflichtet nach Beseitigung der entgegenstehenden Wirkung des Schutzrechts oder dem Beweis, dass behauptete Schutzrechte Dritter nicht bestehen, die Lieferung in einem den Umständen angemessenen Zeitrahmen durchzuführen, soweit kein Rücktritt unsererseits vom Vertrag erfolgt ist. Schäden, die uns durch die Unterbrechung der Ausführung entstehen, sind in jedem Fall, auch bei verzögerter Ausführung des Vertrages, vom Besteller zu ersetzen. Das Recht Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht berührt. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
(2) An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen, die dem Besteller durch uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung zugänglich gemacht werden und für den Fall, dass ein Vertrag mit uns nicht zustande kommt, auch vom Käufer für sich selbst nicht verwendet werden. Die übergebenen Unterlagen sind dann ohne Fertigung von Abschriften oder Kopien für den Besteller zurückzugeben. Auch bei Genehmigung der Weitergabe an Dritte haben diese sich entsprechend den vorangehenden Bestimmungen schriftlich gegenüber dem Besteller vor Übergabe zur Einhaltung zu verpflichten.
§ 14 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis (§ 280 BGB) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht, soweit eine Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung ist. Soweit durch uns oder für uns als Erfüllungsgehilfen tätige eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Auf das Recht anstelle Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB zu verlangen, wird hingewiesen. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das für den Schadensersatz zuvor genannte entsprechend. In jedem Fall bleiben eine Haftung durch uns nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Einbeziehung des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Soest als Sitz unserer Firma Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben- den Streitigkeiten. Wir können jedoch auch vor jedem zuständigen Gericht Klage erheben.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 16 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer der zuvor genannten Klauseln bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der unwirksamen Klausel dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
ESD Electronic Service & Design GmbH
An der Helle 9
D-59505 Bad Sassendorf
Tel: +49 2927/9173-0
Fax: +49 2927/9173-10
E-mail: kontakt@esd-electronic.com
Internet: http://www.esd-electronic.com